Niedersächsisches Wald- und Landschaftsgesetz
vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112)
(NWaldLG – Auszug)
Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort
erholen.
[§2 Abs. 1: Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der
übrigen freien Landschaft […].]
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz
eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder
Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen
des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
§ 24 Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere
bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne
Motorkraft ein.
§ 25 Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit
Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich
öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder
Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen
berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden;
dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und
Freizeitwege (§ 37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von
Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind
befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht
geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das
Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses
Gesetz nicht geregelt.
§ 26 Reiten
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs.
2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch
Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu
erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in
der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten
dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das
Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in
Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
§ 28 Weiter gehende Gestattungen
Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer
Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27
hinaus gestatten. Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage
und nur in Einzelfällen erteilt werden.
§ 29 Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden
und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke
und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen.
Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere
Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen,
Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie
auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.
§ 30 Haftung
Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf
eigene Gefahr. […]
§ 31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der
Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in
dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige
Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
2. zur Brandverhütung,
3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer
Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei
übermäßig häufiger Benutzung,
4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an
Badeteichen und Grillplätzen,
5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der
Grundstücke,
6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild
wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd
zu verschonen ist,
7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und
Besucher sowie
8. zur Bejagung des Schalenwildes
a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne
die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit
dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und
Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass
die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt,
zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den
vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der
Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1
Nrn. 6 bis 8 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der
Genehmigung der Waldbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht
vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines
rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen
gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
Siebenter Teil
Verhalten in der freien Landschaft
§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und
Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur
rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem
Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden,
2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in
eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem
Öffnen zu schließen,
3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu
beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen,
dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis
zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild
lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende
Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere
auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.
§ 34 Verbote zum Schutz vor Schäden
Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt
1. Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne
vernünftigen Grund zu beschädigen,
2. Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder
ihre Benutzung erheblich zu erschweren,
3. Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune,
Vorrichtungen, die zum Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur
Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dienen oder zur
Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen, umzuwerfen, zu
beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
4. Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder
gefällten Stämmen und an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen
Walderzeugnissen sowie an Torf zu zerstören, unkenntlich zu machen,
nachzumachen oder zu verändern,
5. aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu
verstreuen, vom Standort zu entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
6. zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
7. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser
oder zur Beregnung dienende Anlagen zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer
ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern.
§ 35 Schutz vor Brandgefahren
(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten,
in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen.
Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die
zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für
diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die
dort zur Jagd Befugten.
(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder
sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
(3) Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer
angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände
dürfen nicht weggeworfen werden.
(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders
brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung
1. den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
2. Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus
ausdehnen oder
3. andere oder weiter gehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und
feuergefährlichen
Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon
treffen.
(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder
einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die obere Waldbehörde
die Verordnung. Sind sie für das Gebiet über einen Regierungsbezirk hinaus
erforderlich, so ist die oberste Waldbehörde zuständig.
§ 36 Feld- und Forstschutz
Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses
Gesetzes obliegen den Feld- und Forstordnungsbehörden (§ 43 Abs. 2 Satz 1)
sowie im Außendienst den Behörden nach § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie
den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. Die
Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind
Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des
Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes). Sie haben nicht die Befugnisse nach
den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach
§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen
Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf
sonstige Weise beseitigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
25 000 Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1. entgegen § 23 Abs. 2
a) eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz
eingeschlagen wird,
b) einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder
c) eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit betritt;
2. über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem
Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit einem Fahrrad in der freien Landschaft
außerhalb von Wegen fährt;
3. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren
gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;
4. über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft
reitet;
5. entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen
reitet, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder
einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;
7. ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde
genehmigten Verbot nach § 31 betritt.
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4
und 6, wenn eine weiter gehende Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen
Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen des § 27
jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner
Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder
wildert;
2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner
Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April
bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird;
3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 ein Koppel- oder Wildgattertor oder eine
Vorrichtung, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder
Wegen dient, nachdem er sie geöffnet hat, nicht wieder schließt;
4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 eigenes Vieh oder anvertrautes Vieh außerhalb
eingefriedeter Grundstücke nicht beaufsichtigt oder sichert;
5. dem Gebot einer Verordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über das Anleinen
von Hunden zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist;
6. entgegen § 34 Nr. 1 einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch,
Pflanzen oder Früchte ohne vernünftigen Grund beschädigt;
7. entgegen § 34 Nr. 2 einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende
Einrichtung beschädigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert;
8. entgegen § 34 Nr. 3 einen Wegweiser, ein Hinweisschild, eine Einfriedung,
ein Geländer, einen elektrischen Zaun, eine Vorrichtung, die zum Schutz von
Bäumen dient, oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung eines Weges oder eines
Eingangs in ein eingefriedetes Grundstück dient oder zur Verhütung von
Unglücksfällen aufgestellt ist, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder
unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht;
9. entgegen § 34 Nr. 4 die Stamm-, Stoß- oder Losnummer oder ein
entsprechendes Zeichen an einem stehenden oder gefällten Stamm oder an einem
aufgeschichteten Stoß von Holz, einem anderen Walderzeugnis oder an Torf
zerstört, unkenntlich macht, nachmacht oder verändert;
10. entgegen § 34 Nr. 5 aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse
umwirft, verstreut, vom Standort entfernt oder deren Stützen wegnimmt;
11. entgegen § 34 Nr. 6 zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser
ableitet;
12. entgegen § 34 Nr. 7 einen Graben, einen Wall, eine Rinne oder eine andere
zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung des Grundstücks
dienende Anlage beschädigt, beseitigt oder in einer ihre Funktion
beeinträchtigenden Weise verändert;
13. entgegen § 35 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 35
Abs. 4 Nr. 2, in Wald, Moor oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein
Feuer anzündet oder raucht;
14. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 ein Feuer, das er in Wald, Moor, Heide oder in
gefährlicher Nähe davon angezündet hat, nicht überwacht;
15. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 in Wald, Moor und Heide oder in gefährlicher
Nähe davon einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft;
16. dem Verbot einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt,
soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
§ 43 Behörden
(1) Die Aufgaben der Waldbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte
wahr. Obere Waldbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Waldbehörde ist
das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr.
Diese berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Als
solche dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten-
oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen zur
neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn
ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der
Gemeinde gewährleistet ist.
[…]
http://eti-veth.de/nwaldlg.htm
2008-07-05