Vorbemerkung: Dieses Gesetz ist mittlerweile abgelöst worden durch das
Niedersächsische Wald- und Landschaftsgesetz, das das
Recht auf Erholung im Wald und in der freien Landschaft kaum verändert hat.
Auszug aus dem
Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst
(Niedersächsisches Feld- und Forstordnungsgesetz - FFOG)
§ 1 Recht zum Betreten
(1) Jedermann darf den Wald (§ 2 des Landeswaldgesetzes) und die übrige freie
Landschaft betreten und sich dort erholen.
(2) Ausgenommen sind
- Forstkulturen, Forstdickungen, Pflanz- und Saatkämpe sowie Flächen, auf
denen Holz eingeschlagen wird.
- Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
- Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Gärten und mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen gehören nicht zur
freien Landschaft.
(4) Das Recht nach Absatz 1 schließt den Skilauf und das Schlittenfahren
ein, jedoch nicht das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen.
(5) In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) dürfen
Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung oder von der Polizei
als Diensthunde verwendet werden. § 34 bleibt unberührt.
§ 2 Fahren und Reiten
(1) Auf Wegen in der freien Landschaft, die keine öffentlichen Straßen im
Sinne des Straßenrechts sind, darf mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit
Krankenfahrstühlen gefahren werden.
(2) Das Reiten ist auf den in Absatz 1 genannten Wegen erlaubt, wenn sie als
Reitwege gekennzeichnet oder Fahrwege, ausgenommen Radwege, sind.
§ 3 Anderweitige Regelung des Betretens, Fahrens und Reitens
(1) Den Grundeigentümern bleibt es unbenommen, die Benutzung ihrer Grundstücke
über die Regelung der §§ 1 und 2 hinaus zu gestatten.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des
Straßenverkehrsrechts und des Naturschutzrechts sowie die anderen Vorschriften
des öffentlichen und privaten Rechts, die aus besonderen Gründen das Betreten,
Fahren und Reiten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.
§ 4 Haftung, Rücksichtnahme
Wer von den Rechten nach den §§ 1 und 2 Gebrauch macht, handelt auf eigene
Gefahr. Er darf Eigentümer und Besitzer der benutzten Grundstücke und der
Nachbargrundstücke und andere Benutzer nicht schädigen, gefährden oder
belästigen. Fußgänger haben Vorrang vor Radfahrern und Reitern; dies gilt
nicht für Reitwege.
§ 5 Verbote und Sperren
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken dürfen die Ausübung der Rechte nach
den §§ 1 und 2 nur verbieten oder durch Zäune oder andere Mittel verhindern
oder wesentlich erschweren, soweit und solange dies erforderlich ist
- zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder zur Brandverhütung,
- zum Schutz der Eigentümer oder anderer Personen vor Schäden oder
unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger
Benutzung,
- zum Schutz gefährdeter Pflanzen oder Tiere,
- zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der
Grundstücke,
- für Maßnahmen, die eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch
die Allgemeinheit nicht zulassen,
- wegen ständiger Beunruhigung des Wildes durch Besucher,
- zur ausreichenden Bejagung des Schalenwildes,
- zur Verhütung von Schäden durch Wild auf Straßen und anderen
Nachbargrundstücken.
§ 6 Genehmigungsvorbehalt
(1) Die in § 5 bezeichneten Verbote und Sperren bedürfen, wenn sie die in den
Nummern 6 bis 8 genannten Gründe haben, beim Privat- und Genossenschaftswald
der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
(2) Zum Schutz der Rechte nach den §§ 1 und 2 kann der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt für den Privat- und Genossenschaftswald durch Verordnung
bestimmen, daß Zäune in allen Fällen der Genehmigung des Landkreises oder der
kreisfreien Stadt bedürfen. Die Verordnung erläßt der Kreistag oder der Rat.
§ 7 Behördliche Maßnahmen
Widersprechen Verbote, Zäune oder sonstige Hindernisse den Vorschriften des §
5, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Anordnungen treffen, die
erforderlich sind, um die Beachtung dieser Vorschriften durchzusetzen oder
sicherzustellen, insbesondere die Beseitigung von Verbotsschildern oder Zäunen
verlangen. Im übrigen gilt das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung. Anordnungen nach Satz 1 sind auch für die
Rechtsnachfolger des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten wirksam.
zitiert nach einer Veröffentlichung des niedersächsischen
Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Dezember 1990
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2008-07-05