Der Naturpark Südheide im Landkreis Celle könnte ein Paradies für Reiter und andere Naturfreunde sein. Die unter den Kommunalpolitikern stark vertretene Jägerlobby wollte es jedoch anders.

vierfach gesperrter Weg

1992 erließ der Landkreis eine Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Südheide (weitgehend flächengleich mit dem Naturpark Südheide) und schränkte das Reiten stark ein: Während nach dem niedersächsischen Waldgesetz die Regel gilt, dass man auf allen, auch privaten, Wegen reiten darf, auf denen PKWs fahren können, durfte im LSG nur noch auf den wenigen öffentlichen Straßen und auf den noch weniger vorhandenen Reitwegen geritten werden.

Hiergegen klagte eine Reihe von Reitern mit Unterstützung des Kreisreiterverbands Celle. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, urteilte es jedoch drei Jahre später im Sinne der Reiter.

Nachdem der Landkreis Celle und seine Jägerlobby 15 Jahre lang das Urteil des OVG ignoriert haben, haben sie es im Juni 2016 endlich vollbracht, das Reitverbot aus der LSG-Verordnung zu streichen. Nebenbei haben sie das LSG von ursprünglich 50 000 Hektar auf unter 40 000 Hektar geschrumpft, damit Bauern noch mehr lukrative Windkraft-, Biogas- und Mastanlagen bauen können — erholsame Anblicke für die erholungsuchende Bevölkerung!

Jürgen Andresen

 


NIEDERSÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 8 KN 41/01
Verkündet am 24. August 2001

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[Auszüge, Hervorhebungen von mir, J. A.]

In der Verwaltungsrechtssache

der […]

Antragsteller,
gegen den Landkreis Celle, vertreten durch den Landrat,
Antragsgegner,
Streitgegenstand: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Südheide" – Normenkontrollantrag –

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht […] für Recht erkannt:

Die Verordnung des Landkreises Celle über das Landschaftsschutzgebiet "Südheide" […] ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Buchst. g und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Buchst. b nichtig.
Entscheidungsgründe

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung [VO] verstößt jedoch hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Buchst. b und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Buchst. g gegen § 26 Abs. 2 NNatSchG [Niedersächsisches Naturschutzgesetz] bzw. Art. 3 Abs. 1 GG [Grundgesetz].

Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. g VO ist es verboten, außerhalb öffentlicher Straßen im Sinne des Straßenrechts und besonders gekennzeichneter Reitwege ohne ausdrückliche Erlaubnis der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu reiten. Dieses Verbot ist mit § 26 Abs. 2 NNatSchG nicht vereinbar, weil es das Reiten auf privaten Fahrwegen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt, obwohl die Nutzung derartiger Wege zum Reiten weder den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändert noch dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwiderläuft.

Das Reiten auf privaten Fahrwegen, das gemäß § 2 Abs. 2 des Feld- und Forstordnungsgesetzes - FFOG - in der Fassung vom 30.August 1984 (Nds. GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), vorbehaltlich anderer Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts erlaubt ist, verändert den Charakter des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiets nicht. Unter "Charakter" des Gebiets sind die Gesamteigenschaften und der Gesamteindruck des Landschaftsschutzgebiets, also die natürlichen Eigenarten des Landschaftsensembles zu verstehen (Blum/Agena/Franke, § 26 Rn. 15) Diesen Gebietscharakter verändern alle Handlungen, die die als schutzwürdig angesehene Natur und Landschaft des Gebiets negativ beeinflussen und dadurch seinen Gesamtwert herabmindern (Blum/Agena/Franke, § 26 Rn. 16 m.w.N.). Der Charakter des Landschaftsschutzgebiets "Südheide" wird gemäß § 2 Abs.1 VO insbesondere durch die geringe Zersiedlung und Zerschneidung durch Verkehrswege, großflächig zusammenhängende Nadelholzforste unterschiedlicher Altersstufen mit vereinzelt eingestreuten naturnahen Waldlaubflächen, teilweise naturnahe Heidebäche mit überwiegend gering beeinträchtigter Wasserqualität, Bachniederungen mit überwiegend Grünland, kleinteilig ausgestattete, landwirtschaftlich genutzte Bereiche, Heiden und Moore geprägt. Dieser Gebietscharakter wird dadurch, dass Reiter auf privaten Fahrwegen reiten, ersichtlich nicht verändert. Das Reiten auf derartigen Wegen hat keine Auswirkungen auf die Landschaftselemente, die das Landschaftsschutzgebiet charakterisieren.

Das Reiten auf privaten Fahrwegen läuft auch dem besonderen Schutzzweck der Verordnung nicht zuwider. Der Schutzzweck der Verordnung besteht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 VO in der Sicherung des in § 2 Abs. 1 VO beschriebenen Landschaftscharakters und der in § 2 Abs. 2 VO aufgeführten Landschaftsfunktionen, insbesondere der Sicherung der Erholungseignung, des vielfältigen, eigenartigen und schönen Landschaftsbildes, des ruhigen und unzersiedelten Landschaftsraumes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Das Reiten auf privaten Fahrwegen führt indessen zu keiner beachtlichen Beeinträchtigung der Erholungseignung des unter Schutz gestellten Gebiets. Die Eignung des Landschaftsschutzgebiets zur Erholung wird durch das Reiten auf solchen Wegen nicht wahrnehmbar eingeschränkt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Reiter auch auf den relativ breiten Fahrwegen im Landschaftsschutzgebiet Fußgänger stören. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt aber nicht den Schutz der Fußgänger, sondern die Sicherung der Erholungseignung des Gebiets (§2 Abs.3 VO). Die generelle Eignung des Landschaftsschutzgebiets für die Erholung wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt oder gar beeinträchtigt, dass erholungssuchende Reiter andere Erholungssuchende auf privaten Fahrwegen trotz bestehender Ausweichmöglichkeiten gelegentlich stören. Daher lässt sich das Verbot des Reitens auf derartigen Wegen entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass Zusammenstöße oder auch nur Annäherungen zwischen erholungssuchenden Fußgängern und Reitern mit Pferden vermieden werden sollen. Diese Begründung ist außerdem deshalb nicht überzeugend, weil § 3 Abs.1 Buchst. g VO das Reiten auf privaten Fahrwegen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht untersagt, das Zusammentreffen von Reitern und Fußgängern auf privaten Fahrwegen und gelegentliche Störungen der Fußgänger also dann nicht unterbindet, wenn die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten das Reiten auf diesen Wegen erlaubt haben.

Die Nutzung privater Fahrwege zum Reiten läuft dem besonderen Schutzzweck auch im Übrigen nicht zuwider. Der ruhige, unzersiedelte Landschaftsraum, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und naturnahe Lebensräume wildlebender Pflanzen und Tiere (vgl. § 2 Abs. 3 VO) werden ersichtlich nicht beeinträchtigt, wenn auf privaten Fahrwegen geritten wird.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als andere Personen behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten  […]. Das ist hier der Fall. Das Verbot des § 3 Abs. 1 Buchst. g VO betrifft das Reiten ohne ausdrückliche Erlaubnis der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten. Es gilt mithin nicht, wenn die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten das Reiten ausdrücklich erlauben oder wenn sie auf ihren Grundstücken selbst reiten. Damit werden zwei Lebenssachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass dies aus Gründen des Landschaftsschutzes, die nach § 26 Abs. 2 NNatSchG allein relevant sind, sachlich gerechtfertigt ist. Würde das Reiten außerhalb öffentlicher Straßen und besonders gekennzeichneter Reitwege den Charakter des geschützten Gebiets verändern, wäre dies unabhängig davon der Fall, ob die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten das Reiten ausdrücklich erlauben oder nicht und ob die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten oder andere Personen reiten. Nichts anderes würde gelten, wenn das Reiten dem in § 2 Abs. 3 VO bezeichneten Schutzzweck zuwiderliefe. Daher gibt es keine sachlichen Gründe des Landschaftsschutzes, das Reiten außerhalb öffentlicher Wege und besonders gekennzeichneter Reitwege zu verbieten, wenn keine ausdrückliche Erlaubnis der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten vorliegt, und es bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu gestatten. Infolgedessen ist das von den Antragstellern beanstandete Verbot mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.


Hoch genug für einen Geländewagen, zu niedrig für einen Reiter:

 


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2021-05-02