Vorbemerkung: Hier geht es um einen Fall, in dem eine Behörde (Landkreis Celle) die Entfernung von Sperrungen im Wald anordnete. Die Waldbesitzerin klagte dagegen und verlor.

VERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

Aktenzeichen: 5 A 4/94
Verkündet am 14. Juni 1995

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
(Auszug)

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau … (Klägerin)

gegen den Landkreis Celle (Beklagten)

wegen Verbote und Sperren gemäß § 5 FFOG

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens …

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben worden ist, Verbotsschilder und Sperren in ihrem Wald zu beseitigen.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer ca. 506 ha großen Waldfläche in …, die forstwirtschaftlich genutzt wird. Innerhalb des Waldgebietes ist ein Netz privater Wirtschaftswege vorhanden, die ein Befahren des Waldes mit Schwerlastverkehr zum Zwecke der Holzabfuhr ermöglichen.

Im März 1991 wurde dem Beklagten mitgeteilt, daß sämtliche Wege im Eigenjagdbezirk der Klägerin mit Verboten und Sperren unterschiedlichster Art versehen worden seien. Es handele sich dabei um Reitverbotsschilder, Schilder, die jegliches Betreten mit Hinweis auf Ruhezonen untersagten, ausgehobene Gräben mit darüber gelegten Röhren, Sperrbäume, Schilder, die auf einen Privatweg hinwiesen, und Nato-Draht. Durch diese Maßnahmen würden Fußgänger, Radfahrer und Reiter daran gehindert, den Jagdbezirk zu betreten. In der von dem Beklagten erbetenen Stellungnahme teilte der Ehemann der Klägerin mit, daß die beanstandeten Einrichtungen ausschließlich der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke und ihres Betriebes dienten. Waldbesucher würden durch diese Einrichtungen nicht am Betreten und Befahren des Waldes gehindert. Die fast ausschließlich privaten Wirtschaftswege des Betriebes seien mit einer eingebauten Untergrundpacklage versehen und mit Feinschotter bzw. Sand abgedeckt. Derart ausgebaute Wege nähmen bei Reitverkehr erheblichen Schaden. Die Erstellung und Unterhaltung des Wegenetzes sei sehr kostenträchtig. Der Forstbetrieb sei auf Wege angewiesen, die einen Schwerlastverkehr bei jeder Wetterlage gewährleisteten.

Am 16. Juni 1992 fand im Waldgebiet der Klägerin eine Ortsbesichtigung statt, an der unter anderem die Klägerin, ihr Ehemann sowie Mitarbeiter der Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg teilnahmen. Nach einem Vermerk der Bezirksregierung wurde dabei festgestellt, daß für Reiter eine faktische Sperrung des Waldes herrsche, da sämtliche Wege entweder durch Schranken gesperrt oder mit Schildern "Reiten verboten" versehen worden waren. An Waldschneisen seien vielfach die Schilder ,,Ruhezonen für Wild, Betreten verboten" vorhanden. Der eingezäunte Teil des Waldes könne an drei Stellen von Fußgängern und Radfahrern über aus Stahlrohren gebaute Überwegungen betreten werden. Pferde könnten diese Überwegungen nicht überwinden. Die ausgeschilderten Wildruhezonen erschienen sehr groß und ausgedehnt, zumal die meisten Schneisen mit entsprechenden Hinweisschildern versehen worden seien. Mit Schreiben vom 13. September 1992 teilten die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagten mit, daß das Aufstellen der Ruhezonenschilder durch das Feld- und Forstordnungsgesetz gedeckt sei. Der günstige Nebeneffekt sei ein Zurückgehen der Wildschäden (Schälen und Verbiß). Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 wiesen sie ergänzend darauf hin, daß ein Teil der Schilder dem Schutz zweier Brutgebiete in Kleingewässerbereichen diene. In dem einen Bereich brüteten Hohl- und Turteltauben sowie Bunt- und Grünspechte, in dem anderen Gebiet Spechtarten, Ziegenmelker, Kolkraben und Rauhfußkäuze. Das vorhandene Kleingewässer beheimate seltene Lurcharten und biete Ringelnattern, Eisvögeln, Schwarzstörchen und Graureihern Nahrung.

Mit Bescheid vom 30. November 1992 forderte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann auf, die in ihrem Wald vorhandenen Verbots- und Ruhezonenschilder sowie Schranken zu beseitigen. Die Überwegungen, gefertigt aus Stahlrohren seien entweder ausreichend sicher umzubauen, zu beseitigen oder durch Tore zu ersetzen. Zur Begründung wurde angegeben, daß die bei der gemeinsamen Ortsbesichtigung vorgefundenen Wege als Fahrwege anzusehen seien. Auf diesen sei nach dem Feld- und Forstordnungsgesetz das Reiten erlaubt. Es sei auch nicht vorstellbar, daß das Reiten auf Wirtschaftswegen, die Schwerlastverkehr aushielten, den Waldbesitzern einen unzumutbaren Nachteil bringen könne. Es sei eher zu vermuten, daß die Schäden im wesentlichen gerade durch den Schwerlastverkehr einträten. Im übrigen zeigten auch die Fahrwege außerhalb des Forstgutes keine Spuren von einem starken Reitbetrieb bzw. durch das Reiten hervorgerufene Schäden. Für die im Forstgut vorgefundenen Schranken, die nicht umritten werden könnten, sei keine Begründung gegeben worden. Die als Überwegung verlegten Rohre hätten so weite Abstände, daß sich Besucher des Waldes erhebliche Verletzungen zuziehen könnten. Diese Gefahr könne sich bei überfrierender Nässe, schlechten Lichtverhältnissen und nach Schneefall noch erhöhen. Die vorgefundenen Ruhezonenschilder befänden sich überwiegend an Wegen oder Schneisen in Verbindung mit Schranken oder Überwegungen. Eine "Zone", die mit dem Aufstellen der Schilder geschützt werden solle, sei nicht zu erkennen. Die angegebenen Feuchtgebiete lägen nicht unmittelbar an den Wegen, so daß sie durch den Reit- und Wanderbetrieb nicht beeinträchtigt würden. Für die aufgezählten Reptilien und Vögel sei eine derart große Ruhezonenausweisung ebenfalls nicht erforderlich. Sofern die Ruhezonenschilder aufgestellt worden seien, um Wildschäden im Wald zu vermeiden, sei eine Genehmigung erforderlich, die bisher nicht erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 legte die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1993 - zugestellt am 15. Dezember 1993 - hob die Bezirksregierung den Bescheid des Beklagten vom 30. November 1990 insoweit auf, als der Klägerin darin erlaubt worden ist, die Überwegungen durch Tore zu ersetzen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Für den Fall, daß die Klägerin der Aufforderung, die Reit- und Betretensverbots- und Ruhezonenschilder und die Wegeschranken zu beseitigen, sowie die Überwegungen aus Stahlrohren sicher umzubauen bzw. sie ebenfalls zu beseitigen, nicht innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nachkommen werde, drohte sie ihr die Ersatzvornahme an.

Die Klägerin hat am 11. Januar 1994 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, daß die begehrte Öffnung der Wege kaum von Nutzen sei, weil das Weiterreiten über ihre Grundstücksgrenzen hinaus ohnehin nicht möglich sei. Rundum seien alle Forstwege gesperrt. Bestehe gemeindeweiter Ausweisungsbedarf für öffentliche Reitwege, sei eine isolierte Betrachtung und Reglementierung ihres Forstwegenetzes unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. November 1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er trägt vor, daß sich im Grenzbereich zum Forstgut der Klägerin nur zwei Reitverbotsschilder befänden. Die dort zum Teil vorhandenen Schranken seien erstellt worden, um den Kraftfahrzeugverkehr aus dem Wald fernzuhalten. Reiter könnten diese Schranken seitlich passieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. November 1993 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 7 des Gesetzes über die Ordnung in Feld und Forst (Feld- und Forstordnungsgesetz - FFOG) in der Fassung vom 30. August 1984, (Nds. GVBl. S. 215) zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes vom 22. März 1990, (Nds. GVBl. S. 101) . Danach kann die zuständige Behörde, sofern Verbote, Zäune oder sonstige Hindernisse den Vorschriften des § 5 widersprechen, die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Vorschriften durchzusetzen oder sicherzustellen, und dabei insbesondere die Beseitigung von Verbotsschildern oder Zäunen verlangen. Die in dem Wald der Klägerin aufgestellten Verbots- und Ruhezonenschilder, Sperren und Überwegungen verstoßen gegen § 5 FFOG.

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken dürfen die Ausübung der Rechte nach den §§ 1 und 2 FFOG nur verbieten oder durch Zäune oder durch andere Mittel verhindern oder wesentlich erschweren, soweit und solange dies zu den in § 5 Ziff. 1 bis 8 FFOG genannten Zwecken erforderlich ist. Bei den genannten Rechten handelt es sich um die Erlaubnis, öffentliche oder private Straßen und Wege zu Erholungszwecken zu nutzen. Diese Regelungen sind als Inhaltsbestimmung des Privateigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach § 1 Abs. 1 FFOG darf jedermann den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Gemäß § 2 Abs. 2 FFOG ist das Reiten auf den in Abs. 1 genannten Wegen erlaubt, wenn sie als Reitwege gekennzeichnet oder Fahrwege, ausgenommen Radwege, sind. Diese Regelungen sind mit der bundesgesetzlichen Rahmenvorschrift des § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) vereinbar. Nach § 14 Abs. 1 BWaldG ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet; Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt.

Durch das Aufstellen der Reitverbotsschilder verhindert die Klägerin die Ausübung des Rechts auf Reiten im Wald. Bei den fraglichen Wegen, an denen die Schilder aufgestellt worden sind, handelt es sich durchweg um Fahrwege, auf denen das Reiten gemäß § 2 Abs. 2 FFOG zulässig ist. Fahrwege im Wald sind nach Ziff. 1.5 des Runderlasses des ML vom 26. März 1995 (Nds. MBL S. 305, zuletzt geändert durch RdErl des ML vom 28.6.1989, Nds. MBL S. 732) solche Wege, die ganzjährig mit nicht nur geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. Bei der Ortsbesichtigung am 16. Juni 1992, an der die Klägerin sowie die Mitarbeiter des Beklagten und der Bezirksregierung teilnahmen und die zu dem Erlaß der streitigen Verfügung führte, wurde festgestellt, daß es sich bei den Wegen, an denen die Reitverbotsschilder aufgestellt waren, um Fahrwege handelte. Diese Feststellung hat die Klägerin weder im Vorverfahren noch im Klageverfahren substantiiert unter konkreter Benennung einzelner Wege bestritten. Die pauschale Behauptung, bei einigen Wegen handele es sich gar nicht um Fahrwege und auf diesen werde widerrechtlich geritten, genügt unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorgängen durch Pläne, Aktenvermerke und Fotografien belegten entgegenstehenden Feststellungen nicht, um Zweifel an den tatsächlichen Grundlagen der angefochtenen Verfügung zu begründen. Insofern war dem Antrag der Klägerin, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, nicht stattzugeben. Die Fahrwege sind auch keine Radwege im Sinne des § 2 Abs. 2 FFOG, auf denen das Reiten unzulässig wäre. Denn dadurch, daß Fahrwege auch von Radfahrern benutzt werden können, werden diese nicht zu Radwegen. Ansonsten wäre jeder Fahrweg gleichzeitig ein Radweg und Reiten im Wald entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich.

Die Sperrung der Fahrwege für Reiter ist auch nicht von § 5 FFOG gedeckt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Reitverbote gemäß § 5 Ziff. 2 FFOG zum Schutz der Eigentümer vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung, oder gemäß § 5 Ziff. 4 FFOG zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke erforderlich wären. Konkrete Anhaltspunkte für in der Vergangenheit aufgetretene Schäden durch Reiter, die darüber hinaus für den Waldbesitzer unzumutbar sein müßten, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt derartige Schäden bei dem Beklagten geltend gemacht und belegt. Es wird lediglich pauschal behauptet, daß die Wege durch Reiter erheblich beschädigt worden sind. Angesichts der Tatsache, daß es sich bei den Fahrwegen um für Schwerlastverkehr ausgebaute Wege handelt, ist mangels entgegenstehender konkreter Angaben davon auszugehen, daß diese durch Pferde nicht - oder nur unerheblich - beschädigt werden können. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß die Verbotsschilder flächendeckend aufgestellt worden sind, so daß kein Fahrweg im Waldgebiet der Klägerin mehr von Reitern genutzt werden kann.

Die übrigen im Wald der Klägerin getroffenen Maßnahmen hindern nicht nur Reiter, sondern auch andere Erholungssuchende wie Fußgänger und Radfahrer an der Ausübung ihres Rechts auf Betreten des Waldes. So sind an zahlreichen Schneisen und Wegen die Schilder "Ruhezone für Wild, Betreten verboten" angebracht. Diese Verbotsschilder sind nicht gemäß § 5 Ziff. 3 FFOG zum Schutz gefährdeter Pflanzen oder Tiere erforderlich. Da die Schilder großflächig verteilt worden sind, ist teilweise bereits nicht erkennbar, welche Zone geschützt werden soll. Soweit auf zwei Feuchtgebiete und dort lebende Vogel- bzw. Reptilienarten verwiesen wird, ist ein derart großes Ruhegebiet jedenfalls nicht notwendig. Dies gilt um so mehr, als die betroffenen Wege nicht unmittelbar durch die Feuchtgebiete führen, so daß eine Beeinträchtigung durch Wanderer oder Reiter nicht zu befürchten ist.

Die aufgestellten Schlagbäume sind ebenfalls nach § 5 FFOG unzulässige Waldsperren. Denn diese sind auf der gesamten Breite der Wege errichtet oder ragen sogar seitlich in den Wald hinein. Damit verhindern sie das seitliche Vorbeireiten bzw. Vorbeifahren mit dem Fahrrad und erschweren im erheblichen Maße den Zugang von Fußgängern. Ob die Baumsperren von den Waldbesuchern physisch überwunden werden können, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß sich dem Waldbesucher nach den gesamten Umständen der Eindruck aufdrängt, es handele sich bei der dahinterliegenden Waldfläche um eine besonders geschützte Fläche, die nicht dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegt. Durch diese Abgrenzung bedarf es zum Betreten der Waldfläche der Überwindung eines - mehr oder weniger großen - Hindernisses, so daß der freie Zugang beschränkt wird. Gründe für die Zulässigkeit dieser Sperrungen sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden.

Hinsichtlich der an drei Stellen über Gräben hergestellten Überwegungen ist die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die als Überwegung verlegten Rohre haben so weite Abstände, daß sich Waldbenutzer beim Betreten erheblich verletzen können. Dieser Gefährdung der Waldbesucher konnte nur durch die Anordnung, die Überwegungen sicher umzubauen oder zu beseitigen, entgegengetreten werden. Die durch den Widerspruchsbescheid aufgehobene, im Ausgangsbescheid genannte Möglichkeit, anstelle der Überwegungen Tore zu errichten, hätte ebenfalls eine unzulässige Sperrung des dahinterliegenden Waldgebietes bedeutet.

Gegen die Frist zu Befolgung der Verfügung sowie die Androhung der Ersatzvornahme bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.



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2008-07-05